Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG 1967 ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung in der Zulassungsbescheinigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 34, KFG 1967 ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung in der Zulassungsbescheinigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.
(2)Absatz 2Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 KFG 1967 wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann vom Landeshauptmann insbesondere dann erteilt werden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, KFG 1967 wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann vom Landeshauptmann insbesondere dann erteilt werden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsÜbersiedlungsgut des Antragstellers, wenn das Fahrzeug,
a)Litera aim Ausland mindestens bereits sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen war,
b)Litera bin ständiger Verwendung gestanden ist und
c)Litera czur ständigen Verwendung im Inland gedacht ist, oder
2.Ziffer 2
a)Litera aSchenkung, wenn das Fahrzeug
aa)Sub-Litera, a, aauf den Vorbesitzer bereits mindestens sechs Monate zugelassen war,
ab)Sub-Litera, a, bin ständiger Verwendung gestanden ist und
ac)Sub-Litera, a, cdessen Vorbesitzer in direkter verwandtschaftlicher Linie mit dem Antragsteller steht,
b)Litera bErbschaft, wenn das Fahrzeug
ba)Sub-Litera, b, aauf den Erblasser zugelassen war und
bb)Sub-Litera, b, bin ständiger Verwendung gestanden ist.
In den Fällen der Z 1 und Z 2 dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht weiterveräußert werden. Dieses Veräußerungsverbot ist als auflösende Bedingung für die Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.In den Fällen der Ziffer eins und Ziffer 2, dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht weiterveräußert werden. Dieses Veräußerungsverbot ist als auflösende Bedingung für die Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.
3.Ziffer 3Technische Gleichwertigkeit durch
a)Litera aGutachten eines Sachverständigen nach § 124 oder § 125 KFG 1967 oderGutachten eines Sachverständigen nach Paragraph 124, oder Paragraph 125, KFG 1967 oder
b)Litera bvorgelegte gleichwertige Gutachten technischer Dienste aus anderen Staaten gegeben ist.
In Kraft seit 19.03.2004 bis 31.12.9999
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