I. hinsichtlich des Abblendlichtes bei Scheinwerfern für Fernlicht oder Abblendlicht oder für beidesrömisch eins. hinsichtlich des Abblendlichtes bei Scheinwerfern für Fernlicht oder Abblendlicht oder für beides | mit anderen als H2-oder H3-Lampen | mit H2-oder H3-Lampen | ||||
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| bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille |
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| nicht überschritten werden kann | überschritten werden kann |
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| eine Geschwindigkeit von | eine Geschwindigkeit von |
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| 20 km/h | 80 km/h | 80 km/h | ||
1. | unterhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. f angeführten Linie funterhalb der in der Anlage 2 Absatz eins, Litera f, angeführten Linie f | mindestens | 0,5 lx | 1 lx | 2 lx | |
2. | oberhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. e angeführten Linie eoberhalb der in der Anlage 2 Absatz eins, Litera e, angeführten Linie e | höchstens | 1 lx | 1 lx | 1 lx | |
II. hinsichtlich des Fernlichtes bei Scheinwerfern für Fernlicht oder für Fernlicht und Abblendlichtrömisch II. hinsichtlich des Fernlichtes bei Scheinwerfern für Fernlicht oder für Fernlicht und Abblendlicht |
| bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von | ||||
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| nicht mehr als 40 km/h | mehr als 40 km/h |
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1. | im in der Anlage 2 Abs. 1 lit. b angeführten Mittelpunkt Him in der Anlage 2 Absatz eins, Litera b, angeführten Mittelpunkt H | mindestens | 8 lx | 16 lx |
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2. | auf der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. a angeführten Mittellinie hh zwischen den in der Anlage 2 Abs. 1 lit. d angeführten Punkten H1auf der in der Anlage 2 Absatz eins, Litera a, angeführten Mittellinie hh zwischen den in der Anlage 2 Absatz eins, Litera d, angeführten Punkten H1 | mindestens | 6 lx | 12 lx |
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3. | auf der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. a angeführten Mittellinie hh zwischen benachbarten Punkten H1 und H2 (Anlage 2 Abs. 1 lit. c und d)auf der in der Anlage 2 Absatz eins, Litera a, angeführten Mittellinie hh zwischen benachbarten Punkten H1 und H2 (Anlage 2 Absatz eins, Litera c und d) | mindestens | 1,5 lx | 3 lx |
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Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen I bis IV gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen römisch eins bis römisch IV gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.
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