Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024
Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz KFG 1967) müssen der Regelung Nr. 27, BGBl. Nr. 556/1978, entsprechen.
In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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