Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:Der gemäß Paragraph 62, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Nachweis der in Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
1.Ziffer einsEU-Mitgliedstaaten,
2.Ziffer 2Andorra,
3.Ziffer 3Island,
4.Ziffer 4Kroatien,
5.Ziffer 5Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,
6.Ziffer 6Norwegen,
7.Ziffer 7San Marino,
8.Ziffer 8Schweiz, ausgenommen
a)Litera aFahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,
b)Litera bMotorfahrräder und Invalidenfahrstühle,
9.Ziffer 9Serbien,
10.Ziffer 10Bosnien und Herzegowina,
11.Ziffer 11Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.Absatz eins, ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
In Kraft seit 10.04.2021 bis 31.12.9999
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