Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
(Anm. Z 3 aufgehoben durch Art. 21 Z 6, BGBl. I Nr. 60/2018)(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Anmerkung Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 143/2024)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)
Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
Die Übermittlung nach § 52 Z 5 kann auch elektronisch erfolgen. Dies dient dem Zweck der Erfassung und der erleichterten Prüfung von Befund und Beurteilung im Sinn des § 53. Die Vertraulichkeit der Übermittlung von Befund und Beurteilung ist durch den Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten. Die Arbeitsinspektion hat den elektronischen Befund samt Beurteilung 10 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übermittlung aufzubewahren und mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu löschen. In Einzelfällen kann die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung verlängert werden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen. Die Übermittlung nach Paragraph 52, Ziffer 5, kann auch elektronisch erfolgen. Dies dient dem Zweck der Erfassung und der erleichterten Prüfung von Befund und Beurteilung im Sinn des Paragraph 53, Die Vertraulichkeit der Übermittlung von Befund und Beurteilung ist durch den Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten. Die Arbeitsinspektion hat den elektronischen Befund samt Beurteilung 10 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übermittlung aufzubewahren und mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu löschen. In Einzelfällen kann die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung verlängert werden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
(Anm. Abs. 7 aufgehoben durch Art. 21 Z 9, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)
Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.
Die Ausübung der den gemäß
Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(Anm. Abs. 3 aufgehoben durch Art. 21 Z 16, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 69, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 69,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
1. Abschnitt: | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Allgemeine Pflichten des Dienstgebers |
§ 4. | Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) |
§ 5. | Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente |
§ 6. | Einsatz der Bediensteten |
§ 7. | Grundsätze der Gefahrenverhütung |
§ 8. | Koordination |
§ 9. | Überlassung |
§ 10. | Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen |
§ 11. | Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen |
§ 12. | Information |
§ 13. | Anhörung und Beteiligung |
§ 14. | Unterweisung |
§ 15. | Pflichten der Bediensteten |
§ 16. | Aufzeichnung und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle |
§ 17. | Instandhaltung, Reinigung, Prüfung |
§ 18. | Verordnungen |
2. Abschnitt: | |
§ 19. | Anwendungsbereich |
§ 20. | Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten |
§ 21. | Arbeitsstätten in Gebäuden |
§ 22. | Arbeitsräume |
§ 23. | Sonstige Betriebsräume |
§ 24. | Arbeitsstätten im Freien |
§ 25. | Brandschutz und Explosionsschutz |
§ 26. | Erste Hilfe |
§ 27. | Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten |
§ 28. | Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten |
§ 29. | Wohnräume |
§ 30. | Schutz von nicht rauchenden Bediensteten |
§ 31. | Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel |
§ 32. | Verordnungen über Arbeitsstätten |
3. Abschnitt: | |
§ 33. | Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel |
§ 34. | Aufstellung von Arbeitsmitteln |
§ 35. | Benutzung von Arbeitsmitteln |
§ 36. | Gefährliche Arbeitsmittel |
§ 37. | Prüfung von Arbeitsmitteln |
§ 38. | Wartung von Arbeitsmitteln |
§ 39. | Verordnungen über Arbeitsmittel |
4. Abschnitt: | |
§ 40. | Gefährliche Arbeitsstoffe |
§ 41. | Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen |
§ 42. | Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen |
§ 43. | Maßnahmen zur Gefahrenverhütung |
§ 44. | Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung |
§ 45. | Grenzwerte |
§ 46. | Messungen |
§ 47. | Verzeichnis der Bediensteten |
§ 48. | Verordnungen über Arbeitsstoffe |
5. Abschnitt: | |
§ 49. | Eignungs- und Folgeuntersuchungen |
§ 50. | Untersuchungen bei Lärmeinwirkung |
§ 51. | Sonstige besondere Untersuchungen |
§ 52. | Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen |
Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung | |
§ 53. | Überprüfung der Beurteilung |
§ 54. | Entscheidung über die gesundheitliche Eignung |
§ 55. | Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen |
§ 56. | Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte |
§ 57. | Kosten der Untersuchungen |
§ 58. | Dienstgeberpflichten |
§ 59. | Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung |
6. Abschnitt: | |
§ 60. | Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge |
§ 61. | Arbeitsplätze |
§ 62. | Fachkenntnisse und besondere Aufsicht |
§ 63. | Nachweis der Fachkenntnisse |
§ 64. | Handhabung von Lasten |
§ 65. | Lärm |
§ 66. | Sonstige Einwirkungen und Belastungen |
§ 67. | Bildschirmarbeitsplätze |
§ 68. | Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit |
§ 69. | Persönliche Schutzausrüstung |
§ 70. | Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung |
§ 71. | Arbeitskleidung |
§ 72. | Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze |
7. Abschnitt: | |
§ 73. | Bestellung von Sicherheitsfachkräften |
§ 74. | Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte |
§ 75. | Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte |
§ 76. | Arbeitsmedizinische Betreuung |
§ 77. | Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner |
§ 78. | Tätigkeiten der Arbeitsmediziner |
Sonstige Fachleute | |
Arbeitsmedizinischer Fachdienst | |
§ 79. | Gemeinsame Bestimmungen |
§ 80. | Aufzeichnungen und Berichte |
§ 81. | Zusammenarbeit |
§ 82. | Meldung von Mängeln |
§ 83. | Abberufung, Endigung und Aufsicht |
§ 84. | Arbeitsschutzausschuss |
Zentraler Arbeitsschutzausschuss | |
§ 85. | Gefahrenklassenverordnung |
8. Abschnitt: | |
§ 86. | Verantwortlichkeit |
§ 87. | Ausnahmen |
§ 88. | Aufgaben der Arbeitsinspektion |
§ 89. | Betreten und Besichtigen von Dienststellen |
§ 90. | Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen |
§ 91. | Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen |
(Anm.: § 91a. | Dienstpflicht) |
§ 92. | Berichte |
9. Abschnitt: | |
§ 93. | Übergangsbestimmungen zu den §§ 4 und 5 |
(Anm.: § 94. | aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018) |
§ 95. | Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten |
(Anm.: § 96. | aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003) |
(Anm.: § 97. | aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015) |
§ 98. | Arbeitsmittel |
§ 99. | Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe |
Gesundheitsüberwachung | |
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze | |
Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Zentren sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse (Anm.: Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse) | |
Aufhebung von Vorschriften | |
Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103 | |
10. Abschnitt: | |
Verweisungen | |
(Anm.: § 106. | aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018) |
Inkrafttreten | |
Vollziehung |