Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
1.Ziffer einsSofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2.Ziffer 2Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3.Ziffer 3Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
(2)Absatz 2Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu erläutern.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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