(1) Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
1. | Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen. | |||||||||
2. | Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. | |||||||||
3. | Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern. |
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu erläutern.
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