§ 100 B-BSG Gesundheitsüberwachung

B-BSG - Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
§ 100.Paragraph 100,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)

  1. (2)Absatz 2Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß Paragraph 57, Absatz 4, sind auf den Kostenersatz gemäß Paragraph 57, Absatz 3, die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

  2. (4)Absatz 4Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), BGBl. Nr. 630/1983, gilt als Verordnung zu § 59 dieses Bundesgesetzes.Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1983,, gilt als Verordnung zu Paragraph 59, dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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