§ 100 B-BSG

B-BSG - Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(2) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), BGBl. Nr. 630/1983, gilt als Verordnung zu § 59 dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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