Die Bundesregierung hat in Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1.Ziffer einsjene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse,
2.Ziffer 2Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,
3.Ziffer 3die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 65 Abs. 4,die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach Paragraph 65, Absatz 4,,
4.Ziffer 4für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen,
5.Ziffer 5die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
6.Ziffer 6die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muß.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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