Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde selbständig und unabhängig.
(2)Absatz 2Die Präventivfachkräfte, Personalvertreter und sonstigen Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
(3)Absatz 3§ 80 Abs. 1 gilt auch für die sonstigen Fachleute. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Im Übrigen gilt § 80 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz.Paragraph 80, Absatz eins, gilt auch für die sonstigen Fachleute. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Im Übrigen gilt Paragraph 80, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz.
(4)Absatz 4Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss (§ 84) und findet eine Sitzung des Ausschusses während der Beschäftigung sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie der Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung die Behandlung ihrer Berichte vorzusehen. Für diese gilt § 80 Abs. 2 zweiter Satz.Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss (Paragraph 84,) und findet eine Sitzung des Ausschusses während der Beschäftigung sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie der Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung die Behandlung ihrer Berichte vorzusehen. Für diese gilt Paragraph 80, Absatz 2, zweiter Satz.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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