§ 70 B-BSG Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

B-BSG - Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber darf nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
    3. 3.Ziffer 3für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
    4. 4.Ziffer 4den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Bediensteten Rechnung tragen sowie
    5. 5.Ziffer 5dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.
  2. (2)Absatz 2Zu den Bedingungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zählen die Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der einzelnen Bediensteten und die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.Zu den Bedingungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zählen die Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der einzelnen Bediensteten und die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.
  3. (3)Absatz 3Werden persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
  5. (5)Absatz 5Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung muß der Dienstgeber eine Bewertung der von ihnen vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu umfassen:Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung muß der Dienstgeber eine Bewertung der von ihnen vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in den Absatz eins,, 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können,
    2. 2.Ziffer 2die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und
    3. 3.Ziffer 3die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Z 2 genannten Eigenschaften.die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Ziffer 2, genannten Eigenschaften.
  6. (6)Absatz 6Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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