(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/Arbeitnehmer auf Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. | in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung, | |||||||||
2. | bei der Planung von Arbeitsstätten, | |||||||||
3. | bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
4. | bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen, | |||||||||
5. | bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen, | |||||||||
6. | in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes, | |||||||||
7. | bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung, | |||||||||
8. | bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, | |||||||||
9. | bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und | |||||||||
10. | bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen. |
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
1. | den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem zuständigen Personalvertretungsorgan auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, | |||||||||
2. | die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und | |||||||||
3. | das zuständige Personalvertretungsorgan auf Verlangen beraten. |
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