Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/Arbeitnehmer auf Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/Arbeitnehmer auf Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß Paragraph 9, beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3)Absatz 3Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1.Ziffer einsin allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2.Ziffer 2bei der Planung von Arbeitsstätten,
3.Ziffer 3bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4.Ziffer 4bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5.Ziffer 5bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6.Ziffer 6in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7.Ziffer 7bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8.Ziffer 8bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9.Ziffer 9bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
10.Ziffer 10bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
(4)Absatz 4Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
1.Ziffer einsden Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem zuständigen Personalvertretungsorgan auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
2.Ziffer 2die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
3.Ziffer 3das zuständige Personalvertretungsorgan auf Verlangen beraten.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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