(1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Bundes Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der Bund bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
1. | ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und | |||||||||
2. | einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren. |
(2) Werden in einer Arbeitsstätte des Bundes Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht Bedienstete des Bundes sind, so ist der Bund verpflichtet,
1. | für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen, | |||||||||
2. | deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren, | |||||||||
3. | die für die externen Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und | |||||||||
4. | für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Arbeitnehmer. |
(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und die Verantwortung des Bundes für Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 9.
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