Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWerden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Bundes Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der Bund bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
1.Ziffer einsihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
2.Ziffer 2einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.
(2)Absatz 2Werden in einer Arbeitsstätte des Bundes Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht Bedienstete des Bundes sind, so ist der Bund verpflichtet,
1.Ziffer einsfür die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
2.Ziffer 2deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3.Ziffer 3die für die externen Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4.Ziffer 4für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Arbeitnehmer.
(3)Absatz 3Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und die Verantwortung des Bundes für Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.Durch Absatz 2, wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und die Verantwortung des Bundes für Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Absatz 2, ergibt.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 9.Die Absatz eins bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des Paragraph 9,
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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