Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie für eine Dienststelle bestellten Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Personalvertretungsorgane haben zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.
(3)Absatz 3Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen.Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Absatz 2, die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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