§ 81 B-BSG

B-BSG - Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die für eine Dienststelle bestellten Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Personalvertretungsorgane haben zusammenzuarbeiten.

(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.

(3) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen.

In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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