Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDer Dienstgeber muß sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber muss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)
(4)Absatz 4Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes:Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Absatz 2, Folgendes:
1.Ziffer einsSofern ein erworbener Arbeitsstoff nach
a.Litera ader Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),
b.Litera bdem ChemG 1996,
c.Litera cdem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,,
d.Litera ddem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, oderdem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, oder
e.Litera edem Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013,dem Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,,
gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind, sofern er über keine anderen Erkenntnisse verfügt.
2.Ziffer 2Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Ziffer eins, gekennzeichnet oder deklariert, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Ziffer eins, genannten Bundesgesetzen unterliegt.
(5)Absatz 5Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1 auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
(6)Absatz 6Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 B-BSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 B-BSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 B-BSG