Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDie Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 74 Abs. 3 oder § 77 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.Die Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Absatz 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß Paragraph 74, Absatz 3, oder Paragraph 77, Absatz 3, beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.
(2)Absatz 2Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(3)Absatz 3Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
1.Ziffer einshohen Gefährdungspotential 1,0,
2.Ziffer 2mittleren Gefährdungspotential 0,6 und
3.Ziffer 3geringen Gefährdungspotential 0,3
Stunden.
(4)Absatz 4In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1.Ziffer einsdie Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 77 Abs. 3,die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Paragraph 77, Absatz 3,,
2.Ziffer 2die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3.Ziffer 3die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4.Ziffer 4die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5.Ziffer 5die nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,
6.Ziffer 6die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
7.Ziffer 7die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,
8.Ziffer 8die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
9.Ziffer 9die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung,
10.Ziffer 10bei eigenen Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern (§ 76 Abs. 2 Z 1) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit.bei eigenen Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins,) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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