Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, zu gewähren.
(2)Absatz 2Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Dienststunden dieser Dienststelle durchgeführt, ist den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)
(4)Absatz 4Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen geführt werden, die folgendes zu enthalten haben:
1.Ziffer einsVor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
2.Ziffer 2Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
3.Ziffer 3Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
4.Ziffer 4Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
5.Ziffer 5Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
6.Ziffer 6Datum jeder Untersuchung.
(5)Absatz 5Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates anzuschließen.
(6)Absatz 6Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Bedienstete aus dem Bundesdienst oder Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.Die Unterlagen gemäß Absatz 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Bedienstete aus dem Bundesdienst oder Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7)Absatz 7Der Dienstgeber hat unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.Der Dienstgeber hat unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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