Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsArbeitsstätten im Freien müssen während der Dienststunden ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2)Absatz 2Auf Arbeitsstätten im Freien sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3)Absatz 3Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 B-BSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 B-BSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 B-BSG