2.Ziffer 2die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
3.Ziffer 3die Grenzwerte,
4.Ziffer 4nähere Bestimmungen über
a)Litera aAnforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,
b)Litera bMeßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Meßergebnisse,
c)Litera cZeitabstände der Messungen.
(2)Absatz 2Die Bundesregierung kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44 Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Bediensteten) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.Die Bundesregierung kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Absatz 5, (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Absatz 7, (Begründung für die Verwendung), Paragraph 43, Absatz eins, (Verwendung im geschlossenen System), Paragraph 44, Absatz 4, (Zugang zu Gefahrenbereichen) und Paragraph 47, (Verzeichnis der Bediensteten) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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