Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
1.Ziffer einsdurch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder
2.Ziffer 2durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
3.Ziffer 3durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend enthalten ist.durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß Paragraph 75, ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend enthalten ist.
(2)Absatz 2Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend gemäß § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend gemäß Paragraph 74, ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.
(3)Absatz 3Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4)Absatz 4Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 ASchG entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums nach Paragraph 75, ASchG entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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