Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der die Tätigkeit der Organe der Arbeitsinspektion regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend betraut.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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