Die Bundesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1.Ziffer einsdie Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
2.Ziffer 2Tätigkeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,
3.Ziffer 3die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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