Die Bundesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. | die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind, | |||||||||
2. | Tätigkeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen, | |||||||||
3. | die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen. |
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