Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt der Arbeitsinspektion. Für die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate gilt § 15 Abs. 1 ArbIG.Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt der Arbeitsinspektion. Für die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate gilt Paragraph 15, Absatz eins, ArbIG.
(2)Absatz 2Die Arbeitsinspektion hat den Dienstgeber, die Bediensteten und die Organe der Personalvertretung in Fragen des Schutzes der Bediensteten zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen des Dienstgebers oder des zuständigen Organs der Personalvertretung eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 müssen unangemeldet erfolgen. Eine Anmeldung oder Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies der Zweck der Überprüfung im Einzelfall unbedingt erfordert. Die Organe der Arbeitsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Dienstgeber noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.Die Arbeitsinspektion hat den Dienstgeber, die Bediensteten und die Organe der Personalvertretung in Fragen des Schutzes der Bediensteten zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen des Dienstgebers oder des zuständigen Organs der Personalvertretung eine Überprüfung im Sinne des Absatz eins, durchzuführen. Überprüfungen im Sinne des Absatz eins, müssen unangemeldet erfolgen. Eine Anmeldung oder Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies der Zweck der Überprüfung im Einzelfall unbedingt erfordert. Die Organe der Arbeitsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Dienstgeber noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
(3)Absatz 3Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt in Dienststellen oder in Teilen von solchen, die in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit untergebracht sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.Die Überprüfung im Sinne des Absatz eins, obliegt in Dienststellen oder in Teilen von solchen, die in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit untergebracht sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(4)Absatz 4Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes jeweils dem gemäß § 4 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die betreffende Dienststelle berufenen Bundesminister.Die Überprüfung im Sinne des Absatz eins, obliegt in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes jeweils dem gemäß Paragraph 4, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die betreffende Dienststelle berufenen Bundesminister.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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