Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsSicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 74 Abs. 3 oder § 77 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Absatz 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß Paragraph 74, Absatz 3, oder Paragraph 77, Absatz 3, beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.
(2)Absatz 2Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(3)Absatz 3Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
1.Ziffer einshohen Gefährdungspotential 1,3,
2.Ziffer 2mittleren Gefährdungspotential 0,8 und
3.Ziffer 3geringen Gefährdungspotential 0,4
Stunden.
(4)Absatz 4In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1.Ziffer einsdie Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 3,die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Paragraph 74, Absatz 3,,
2.Ziffer 2die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3.Ziffer 3die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4.Ziffer 4die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5.Ziffer 5die nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,
6.Ziffer 6bei eigenen Sicherheitsfachkräften (§ 73 Abs. 1 Z 1) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,bei eigenen Sicherheitsfachkräften (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
7.Ziffer 7die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
8.Ziffer 8die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
9.Ziffer 9die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 75 B-BSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 B-BSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 75 B-BSG