(Anm. Z 3 aufgehoben durch Art. 21 Z 6, BGBl. I Nr. 60/2018)(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Anmerkung Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
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