Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDer Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 istDer Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, ist
1.Ziffer einsdurch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt,
2.Ziffer 2durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend oder gemäß § 63 Abs. 2 ASchG ermächtigt wurde,durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend oder gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ASchG ermächtigt wurde,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
4.Ziffer 4im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Inneres durch erfolgreiche Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach Z 1 und 2 gleichwertig ist.im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Inneres durch erfolgreiche Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach Ziffer eins und 2 gleichwertig ist.
zu erbringen.
(2)Absatz 2Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist § 8 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, anzuwenden, wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind.Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist Paragraph 8, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, anzuwenden, wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind.
(3)Absatz 3Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben.
(4)Absatz 4Die Arbeitsinspektorate haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, dem Leiter der Zentralstelle zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Dienstgeber Umstände bekannt, die zum Entzug des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, hat er dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden.
(5)Absatz 5Die Sicherheitsbehörden haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse betreffend die Durchführung von Sprengarbeiten führen könnten, dem zuständigen Leiter der Zentralstelle zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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