§ 47 B-BSG Verzeichnis der Bediensteten

B-BSG - Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsStehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
  2. (2)Absatz 2Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsdatum, Geschlecht,
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3Art der Gefährdung,
    4. 4.Ziffer 4Art und Dauer der Tätigkeit,
    5. 5.Ziffer 5Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur Exposition und
    7. 7.Ziffer 7Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
  3. (3)Absatz 3Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstgeber muß unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.Der Dienstgeber muß unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 B-BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 B-BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 B-BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 B-BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 B-BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis B-BSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 B-BSG
§ 48 B-BSG