Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1.Ziffer einsdie behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
2.Ziffer 2die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und
3.Ziffer 3die Bereitschaftsräume.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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