§ 77 B-BSG

B-BSG - Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

(2) Der Dienstgeber hat den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen. Die Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/Arbeitnehmer auf Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Dienstgeber hat die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

1.

in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation der Ersten Hilfe,

8.

in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,

9.

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

10.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und

11.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner

1.

den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den zuständigen Personalvertretungsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,

2.

die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und

3.

das zuständige Personalvertretungsorgan auf Verlangen beraten.

(5) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß alle Bediensteten sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.09.2007 bis 31.12.9999
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