Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 4 und 5 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:Die Paragraphen 4 und 5 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
1.Ziffer einsfür Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 1. Juli 1999,
2.Ziffer 2für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000.
(2)Absatz 2Die erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens fertiggestellt sein:
1.Ziffer einsfür Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 31. Dezember 2000,
2.Ziffer 2für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 30. Juni 2001.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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