Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
(2)Absatz 2Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen BediensteteTätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind solche, bei denen Bedienstete
1.Ziffer einsbesonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
2.Ziffer 2den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
3.Ziffer 3besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
4.Ziffer 4bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
(3)Absatz 3Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Bediensteten eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann es die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Bediensteter empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Bediensteten eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, zurückzuführen sein könnte, so kann es die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Bediensteter empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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