Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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