Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsEignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß Paragraph 56, ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach Paragraph 56, Absatz 6, ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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