Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsRäume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.Absatz eins, gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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