(1) Soweit Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auf Grund dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, gilt die Maßgabe, daß
1. | die in diesen Bestimmungen der jeweils „zuständigen Behörde“ übertragenen Aufgaben der „Leiter der Zentralstelle“ auszuüben hat, | |||||||||
2. | an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“, soweit diese im Sinne von Organisationseinheit verwendet werden, der Begriff „Dienststelle“ tritt und | |||||||||
3. | an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete(r)“, „Dienstzeit“ und „Dienst“ treten. |
(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den §§ 95, 98, 99 und 101 geltenden Bestimmungen zulassen, wenn
1. | diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und | |||||||||
2. | nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung. |
(Anm. Abs. 3 aufgehoben durch Art. 21 Z 16, BGBl. I Nr. 60/2018)
(4) Tritt eine gemäß den §§ 93 bis 102 geltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
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