Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDer Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2)Absatz 2Wenn für die Dienststelle weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch eine Personalvertretung besteht, sind alle Bediensteten in allen in § 11 Abs. 5 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen. Der Dienstgeber hat in diesem Fall alle Bediensteten auchWenn für die Dienststelle weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch eine Personalvertretung besteht, sind alle Bediensteten in allen in Paragraph 11, Absatz 5, angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen. Der Dienstgeber hat in diesem Fall alle Bediensteten auch
1.Ziffer einsbei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben,
2.Ziffer 2bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und
3.Ziffer 3bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 B-BSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 B-BSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 B-BSG