Die Ausübung der den gemäß
1. | § 10 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen, | |||||||||
2. | § 25 Abs. 4 für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen, | |||||||||
3. | § 26 Abs. 3 für die Erste Hilfe bestellten Personen oder | |||||||||
4. | § 73 Abs. 1 Z 1 bestellten Bediensteten, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, | |||||||||
nach diesem Bundesgesetz übertragenen Tätigkeiten gilt als Dienstpflicht. |
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