§ 91a B-BSG Dienstpflicht

B-BSG - Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Ausübung der den gemäß

1.

§ 10 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen,

2.

§ 25 Abs. 4 für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen,

3.

§ 26 Abs. 3 für die Erste Hilfe bestellten Personen oder

4.

§ 73 Abs. 1 Z 1 bestellten Bediensteten, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind,

nach diesem Bundesgesetz übertragenen Tätigkeiten gilt als Dienstpflicht.

In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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