(1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.
(2) Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:
1. | durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Arbeitsmediziner) oder | |||||||||
2. | durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder | |||||||||
3. | durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 ASchG. |
(3) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.
(4) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihm beschäftigten Fachpersonals während der Dienstzeit zu sorgen.
(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(8) Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit, als diese Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.
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