Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1.Ziffer einsSicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,
2.Ziffer 2eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,
3.Ziffer 3die Prüfung von Arbeitsmitteln.
(2)Absatz 2Die Bundesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen ist.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 B-BSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 B-BSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 B-BSG