(1) Die Bundesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. | Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel, | |||||||||
2. | eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel, | |||||||||
3. | die Prüfung von Arbeitsmitteln. |
(2) Die Bundesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen ist.
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