Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
(3)Absatz 3Die §§ 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die §§ 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.Die Paragraphen 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die Paragraphen 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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