Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsGefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Bediensteten verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
1.Ziffer einsdie Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt und
2.Ziffer 2Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.11.2002 bis 31.12.9999
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