§ 33 B-BSG Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel

B-BSG - Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß § 39 erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß Paragraph 39, erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
    1. 1.Ziffer einsfür die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepaßt werden und
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Werden vom Dienstgeber Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, soweit er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering als möglich gefährden.
  6. (6)Absatz 6Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere ist auch dafür Sorge zu tragen, daß Bedienstete die Zeit und die Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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