Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder ihre oder seine bevollmächtigte Person hat dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten der Arbeitsinspektorin oder dem Arbeitsinspektor jederzeit zugänglich sind und Arbeitsmittel auf Verlangen der Arbeitsinspektorin oder des Arbeitsinspektors in Betrieb gesetzt werden. Die Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist zur Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Bediensteten im Homeoffice zu betreten.
(2)Absatz 2Dem Dienststellenleiter oder seiner bevollmächtigten Person, dem für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter sowie einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind die Vertreter des Dienstgebers hiezu verpflichtet.
(3)Absatz 3Der Arbeitsinspektor kann den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beiziehen. Auf deren Verlangen hat er sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese Personen sind vom Dienstgeber von der Anwesenheit des Arbeitsinspektors in einer Dienststelle unverzüglich zu verständigen.
(4)Absatz 4Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom Dienststellenleiter oder von dessen bevollmächtigter Person sowie von dem zuständigen Gebäudeverwalter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der Dienststellenleiter, seine bevollmächtigte Person und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf ihr Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Sie sind befugt Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von derartigen Unterlagen anzufertigen. Auf ihr Verlangen sind derartige Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, selbst zu treffen.
(6)Absatz 6Wenn es zur Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt,
1.Ziffer einsvon Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen,
2.Ziffer 2von Erzeugern und Vertreibern von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von Prüfbescheinigungen und von den Übereinstimmungserklärungen zugrundeliegenden technischen Dokumentationen zu verlangen und
3.Ziffer 3von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen von Prüfberichten, Überwachungsberichten und Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren zu verlangen.
(7)Absatz 7Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des Abs. 6 zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des Absatz 6, zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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