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(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist.
(3) Ein für nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften liegende Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in Betracht kommender Überweisungsbetrag nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder nach § 63 NVG 1972 ist vom ehemaligen Dienstgeber unter Abzug allenfalls noch aushaftender Pensionsbeiträge innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses von Amts wegen direkt an den Versicherten auszuzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist.
(3) Ein für nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften liegende Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in Betracht kommender Überweisungsbetrag nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder nach § 63 NVG 1972 ist vom ehemaligen Dienstgeber unter Abzug allenfalls noch aushaftender Pensionsbeiträge innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses von Amts wegen direkt an den Versicherten auszuzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten.