§ 13 EUB-SVG Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

Wird im unmittelbaren AnschlußAnschluss an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die PensionsversicherungEinbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 19722020 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach § 64 NVG 1972§ 70 NVG 2020 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 19722020, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 12 Abs. 2 an die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen. Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 70, NVG 2020 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 2020, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 12, Absatz 2, an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019
§ 13.Paragraph 13,

Wird im unmittelbaren AnschlußAnschluss an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die PensionsversicherungEinbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 19722020 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach § 64 NVG 1972§ 70 NVG 2020 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 19722020, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 12 Abs. 2 an die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen. Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 70, NVG 2020 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 2020, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 12, Absatz 2, an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

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