§ 4 EUB-SVG Sonderregelung für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird ein Versichertereine versicherte Person aus einer Erwerbstätigkeit, die die PensionsversicherungEinbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 19722020 begründet, oder im unmittelbaren AnschlußAnschluss an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als BediensteterBedienstete aufgenommen, so hat die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 63 NVG 1972§ 69 NVG 2020 an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die PensionsversicherungVorsorge nach § 64 NVG 1972§ 70 NVG 2020 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach § 42 Abs. 2 NVG 1972§ 44 Abs. 1 Z 2 NVG 2020 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.Wird ein Versichertereine versicherte Person aus einer Erwerbstätigkeit, die die PensionsversicherungEinbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 19722020 begründet, oder im unmittelbaren AnschlußAnschluss an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als BediensteterBedienstete aufgenommen, so hat die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach Paragraph 6369, NVG 19722020 an den nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die PensionsversicherungVorsorge nach Paragraph 6470, NVG 19722020 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach Paragraph 4244, Absatz eins, Ziffer 2, NVG 19722020 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) aufzuwerten sind.
  2. (2)Absatz 2Die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.Die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsWird ein Versichertereine versicherte Person aus einer Erwerbstätigkeit, die die PensionsversicherungEinbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 19722020 begründet, oder im unmittelbaren AnschlußAnschluss an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als BediensteterBedienstete aufgenommen, so hat die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 63 NVG 1972§ 69 NVG 2020 an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die PensionsversicherungVorsorge nach § 64 NVG 1972§ 70 NVG 2020 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach § 42 Abs. 2 NVG 1972§ 44 Abs. 1 Z 2 NVG 2020 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.Wird ein Versichertereine versicherte Person aus einer Erwerbstätigkeit, die die PensionsversicherungEinbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 19722020 begründet, oder im unmittelbaren AnschlußAnschluss an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als BediensteterBedienstete aufgenommen, so hat die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach Paragraph 6369, NVG 19722020 an den nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die PensionsversicherungVorsorge nach Paragraph 6470, NVG 19722020 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach Paragraph 4244, Absatz eins, Ziffer 2, NVG 19722020 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) aufzuwerten sind.
  2. (2)Absatz 2Die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.Die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, zu ersetzen.

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