§ 9 FSG-NV

Nachschulungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur sachverständigen Beratung in Fragen der Nachschulung kann sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses bedienen. Dieser besteht aus je einem Vertreter der zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen und einem nicht stimmberechtigten koordinierenden Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, der den Vorsitz zu führen hat. Institutionen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ermächtigt werden, haben ebenfalls einen Vertreter zur Mitarbeit im Koordinationsausschuss zu entsenden. Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(2) Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß § 8 Abs. 3 über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,

2.

Sicherstellung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen facheinschlägiger Art zur Erlangung und Aufrechterhaltung der verkehrspsychologischen Qualifikationen im Rahmen von Nachschulungen,

3.

Erarbeitung und Weiterentwicklung von Qualitätskriterien für fachliche, personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen von ermächtigten Einrichtungen für Nachschulungen,

4.

Erarbeitung von Kriterien und Verfahren zur wissenschaftlichen Weiter- und Neuentwicklung verkehrspsychologischer Tätigkeiten.

Die Namen der Psychologen, die eine Aus- und Weiterbildung gemäß Z 2 absolviert haben, sind dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bekanntzugeben.

  1. (1)Absatz einsZur sachverständigen Beratung in Fragen der Nachschulung kann sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses bedienen. Dieser besteht aus je einem Vertreter der zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen und einem nicht stimmberechtigten koordinierenden Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, der den Vorsitz zu führen hat. Institutionen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ermächtigt werden, haben ebenfalls einen Vertreter zur Mitarbeit im Koordinationsausschuss zu entsenden. Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  2. (2)Absatz 2Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß § 8 Abs. 3 über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,
    2. 2.Ziffer 2Sicherstellung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen facheinschlägiger Art zur Erlangung und Aufrechterhaltung der verkehrspsychologischen Qualifikationen im Rahmen von Nachschulungen,
    3. 3.Ziffer 3Erarbeitung und Weiterentwicklung von Qualitätskriterien für fachliche, personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen von ermächtigten Einrichtungen für Nachschulungen,
    4. 4.Ziffer 4Erarbeitung von Kriterien und Verfahren zur wissenschaftlichen Weiter- und Neuentwicklung verkehrspsychologischer Tätigkeiten.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.07.2024
(1) Zur sachverständigen Beratung in Fragen der Nachschulung kann sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses bedienen. Dieser besteht aus je einem Vertreter der zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen und einem nicht stimmberechtigten koordinierenden Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, der den Vorsitz zu führen hat. Institutionen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ermächtigt werden, haben ebenfalls einen Vertreter zur Mitarbeit im Koordinationsausschuss zu entsenden. Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(2) Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß § 8 Abs. 3 über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,

2.

Sicherstellung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen facheinschlägiger Art zur Erlangung und Aufrechterhaltung der verkehrspsychologischen Qualifikationen im Rahmen von Nachschulungen,

3.

Erarbeitung und Weiterentwicklung von Qualitätskriterien für fachliche, personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen von ermächtigten Einrichtungen für Nachschulungen,

4.

Erarbeitung von Kriterien und Verfahren zur wissenschaftlichen Weiter- und Neuentwicklung verkehrspsychologischer Tätigkeiten.

Die Namen der Psychologen, die eine Aus- und Weiterbildung gemäß Z 2 absolviert haben, sind dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bekanntzugeben.

  1. (1)Absatz einsZur sachverständigen Beratung in Fragen der Nachschulung kann sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses bedienen. Dieser besteht aus je einem Vertreter der zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen und einem nicht stimmberechtigten koordinierenden Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, der den Vorsitz zu führen hat. Institutionen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ermächtigt werden, haben ebenfalls einen Vertreter zur Mitarbeit im Koordinationsausschuss zu entsenden. Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  2. (2)Absatz 2Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß § 8 Abs. 3 über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,
    2. 2.Ziffer 2Sicherstellung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen facheinschlägiger Art zur Erlangung und Aufrechterhaltung der verkehrspsychologischen Qualifikationen im Rahmen von Nachschulungen,
    3. 3.Ziffer 3Erarbeitung und Weiterentwicklung von Qualitätskriterien für fachliche, personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen von ermächtigten Einrichtungen für Nachschulungen,
    4. 4.Ziffer 4Erarbeitung von Kriterien und Verfahren zur wissenschaftlichen Weiter- und Neuentwicklung verkehrspsychologischer Tätigkeiten.

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