§ 11 FSG-NV Kosten der Nachschulungen

Nachschulungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph 11,

Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer

  1. 1.Ziffer einsfür eine Gruppensitzung pro Kurseinheit zwischen 3343 und 3748 Euro
  2. 2.Ziffer 2für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit zwischen 103129 und 115144 Euro.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 09.02.2005 bis 31.07.2024
§ 11.Paragraph 11,

Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer

  1. 1.Ziffer einsfür eine Gruppensitzung pro Kurseinheit zwischen 3343 und 3748 Euro
  2. 2.Ziffer 2für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit zwischen 103129 und 115144 Euro.

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