§ 11 FSG-NV

Nachschulungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph 11,

Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer

1.

für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit zwischen

33 und 37 Euro

2.

für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit zwischen

103 und 115 Euro.

  1. 1.Ziffer einsfür eine Gruppensitzung pro Kurseinheit zwischen 43 und 48 Euro
  2. 2.Ziffer 2für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit zwischen 129 und 144 Euro.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 09.02.2005 bis 31.07.2024
§ 11.Paragraph 11,

Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer

1.

für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit zwischen

33 und 37 Euro

2.

für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit zwischen

103 und 115 Euro.

  1. 1.Ziffer einsfür eine Gruppensitzung pro Kurseinheit zwischen 43 und 48 Euro
  2. 2.Ziffer 2für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit zwischen 129 und 144 Euro.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten