(1)Absatz einsAus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen– für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und– für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,– für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Artikel 25, Absatz 5, geschuldet wird,jew... mehr lesen...
(1) Der Unternehmer kann neben den in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:1.Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Abs. 4 ergebende Steuer für den innergemeinschaftl... mehr lesen...
Vermittlungsleistungen (1) Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), für einen Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3, wird an dem Ort a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 94, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017... mehr lesen...
(1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 wird die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S.... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen hat1.Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenskonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Börsemitglieder oder Börsebes... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, einschließlich der Anforderung, dass die Börsemitglieder und Börsebesucher angemessene Tests von Algorithmen durchführen und ein Umfeld schaffen, um solche Tests zu vereinfachen. Das Börseunternehmen hat s... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, sodass auch unter extremen Stressbedingungen auf d... mehr lesen...