Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 30.09.2023

Gesetze 1-1 von 1

6 Paragrafen zu Auffangorganisationengesetz (AuffOG) aktualisiert


§ 4 AuffOG

(1) Jede „„Sammelstellen“„ wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus acht Mitgliedern besteht. Mindestens drei Viertel der Mitglieder müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.(2) Die Mitglieder des Kuratoriums der „Sammelstelle A“ werden von der Bundesregierung nach... mehr lesen...


§ 7 AuffOG

(1) Die durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund der Bestimmungen des § 3 dieses Bundesgesetzes erlassene Gesetze veranlaßten Vorgänge, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche die Übertragung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen an eine „Sammelstellen“ zum Gegens... mehr lesen...


§ 3a AuffOG

(1) An folgenden in der Verwaltung des Bundesministeriums für Finanzen stehenden Vermögen (Vermögenswerten) geht das Eigentum mit 31. Dezember 1956 zur gesamten Hand auf beide „Sammelstellen“ über:a)an den aus der Liquidation jüdischer Unternehmungen herrührenden Guthaben, die insbesondere unter ... mehr lesen...


§ 3 AuffOG

(1) Wenn Ansprüche, die auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1 des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes erhoben oder Feststellungsbescheide im Sinne des Artikels XI des Abkommens zwischen der Republik Österrei... mehr lesen...


§ 1 AuffOG

Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen werden mit 26. Jänner 1957 zwei „Sammelstellen“, die als juristische Personen des Privatr... mehr lesen...


§ 2 AuffOG

(1) Der „Sammelstelle A“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.(2) Der „Sammelstelle B“ wer... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.09.23
Gesetze 1-1 von 1