§ 7 AuffOG

Auffangorganisationengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.1966 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund der Bestimmungen des § 3 dieses Bundesgesetzes erlassene Gesetze veranlaßten Vorgänge, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche die Übertragung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen an eine „Sammelstellen“ zum Gegenstande haben, sind von der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Verwaltungabgaben des Bundes befreit.Die durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes erlassene Gesetze veranlaßten Vorgänge, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche die Übertragung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen an eine „Sammelstellen“ zum Gegenstande haben, sind von der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Verwaltungabgaben des Bundes befreit.
  2. (2)Absatz 2Die an eine „Sammelstelle“ zu leistenden Geldbeträge unterliegen bei dieser weder der Umsatzsteuer noch der Gewerbesteuer noch der Körperschaftssteuer.

(1) Die durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund der Bestimmungen des § 3 dieses Bundesgesetzes erlassene Gesetze veranlaßten Vorgänge, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche die Übertragung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen an eine „Sammelstellen“ zum Gegenstande haben, sind von der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Verwaltungabgaben des Bundes befreit.

(2) Die „Sammelstellen“ sind von ihrer Errichtung an von der Körperschaftsteuer, der Vermögensteuer, der Sondersteuer vom Vermögen gemäß Artikel II Abschnitt A des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83, und der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalent), befreit.

Stand vor dem 09.08.1966

In Kraft vom 29.03.1957 bis 09.08.1966
  1. (1)Absatz einsDie durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund der Bestimmungen des § 3 dieses Bundesgesetzes erlassene Gesetze veranlaßten Vorgänge, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche die Übertragung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen an eine „Sammelstellen“ zum Gegenstande haben, sind von der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Verwaltungabgaben des Bundes befreit.Die durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes erlassene Gesetze veranlaßten Vorgänge, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche die Übertragung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen an eine „Sammelstellen“ zum Gegenstande haben, sind von der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Verwaltungabgaben des Bundes befreit.
  2. (2)Absatz 2Die an eine „Sammelstelle“ zu leistenden Geldbeträge unterliegen bei dieser weder der Umsatzsteuer noch der Gewerbesteuer noch der Körperschaftssteuer.

(1) Die durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund der Bestimmungen des § 3 dieses Bundesgesetzes erlassene Gesetze veranlaßten Vorgänge, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche die Übertragung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen an eine „Sammelstellen“ zum Gegenstande haben, sind von der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Verwaltungabgaben des Bundes befreit.

(2) Die „Sammelstellen“ sind von ihrer Errichtung an von der Körperschaftsteuer, der Vermögensteuer, der Sondersteuer vom Vermögen gemäß Artikel II Abschnitt A des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83, und der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalent), befreit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten