Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 21.02.2021

Gesetze 1-2 von 2

8 Paragrafen zu Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) aktualisiert


§ 141 ZLPV 2006 In- und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesg... mehr lesen...


§ 76 ZLPV 2006 Tandemfallschirmberechtigung

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber1.die Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,2.mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindest... mehr lesen...


§ 77 ZLPV 2006 Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Fallschirmspringer

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 69 sowie die Sichtnachtsprungberechtigung gemäß § 75 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fac... mehr lesen...


§ 78 ZLPV 2006 Fallschirmsprunglehrer

(1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist die Ausbildung ... mehr lesen...


§ 74 ZLPV 2006 Packberechtigung

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme und ähnliches) zu packen und instand zu halten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben. mehr lesen...


§ 75 ZLPV 2006 Sichtnachtsprungberechtigung

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmabsprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen auszuführen, wenn der Bewerber nachweist, dass er nach mindestens 100 Absprüngen mit Handauslösung bei Tag mindestens drei Absprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbeding... mehr lesen...


§ 24a ZLPV 2006 Ultraleichtschein

(1) Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.(2) ... mehr lesen...


§ 1a ZLPV 2006 Unionsrechtliche Bestimmungen

(1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.21
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